VISAM Outlet - Die Quelle für Industrie PCs & Automtatisierungstechnik
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VISAM Outlet - Abgabe nur an Gewerbekunden

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma VISAM GmbH


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. 
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern sowie juristischen Personen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebotsbindung

Wir halten uns 3 Wochen ab Abgabe des Angebots an dieses gebunden.

§ 3 Lieferfrist / Leistungsfrist

  1. Ist mit dem Kunden eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsschluss zu laufen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Informationen, Daten, Genehmigungen, Freigaben, der Erbringung sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden und / oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Hard- oder Software Dritter, sonstiger wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  3. Vorstehendes gilt entsprechend für Leistungen, z.B. Erstellung von Software, Anpassung von Software etc., die wir zu erbringen haben.
  4. Ein Rücktritt oder eine fristlose Kündigung des Kunden vom Vertrag wegen Verzugs ist in den Fällen, in denen wir die Erstellung, Anpassung oder Überlassung einer Individual- oder Standardsoftware schulden oder die Erbringung sonstiger Dienst- oder Werkleistungen geschuldet ist, nur zulässig, wenn der Kunde uns nach Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat, die erfolglos abgelaufen ist. Ein Verzug unsererseits liegt nicht vor, wenn die Überschreitung des Fertigstellungstermins auf nachträglichen Änderungswünschen oder sonstigen Umständen beruht, die in der Sphäre des Kunden liegen oder von diesem zu vertreten sind. 
  5. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung: Können wir die geschuldete Leistung nicht erbringen, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt haben, werden wir von der Leistungspflicht frei. Dies gilt nur dann, wenn wir diesen Umstand nicht schuldhaft herbeigeführt haben und kein nur vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten unseres Vorlieferanten besteht. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und diesem eventuelle Anzahlungen zurückerstatten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20 % des vereinbarten Nettoentgelts vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadens. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen sonstigen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen durch den Kunden ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen. 

§ 5 Verpackung und Versand

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wir haften für das Verschulden eigener  Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur  Last fällt. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl der Versendungsart frei.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der  Kunde Unternehmer, ist das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde tritt die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereit jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall sowie aller sonstiger offenstehenden Forderungen unsererseits aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über solche Forderungen zu geben sowie uns notwendige Unterlagen, insbesondere Rechnungskopien, zu übergeben, soweit er seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, insbesondere wenn sich unser Kunde im Verzug mit seinen Zahlungspflichten befindet. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Zahlungen des Abnehmers des Kunden werden zunächst auf unsere Forderung aus dem betreffenden Liefervorgang verrechnet und anschließend auf etwaige weitere offenstehende Forderungen unsererseits aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verrechnet. Es gilt § 366 Absatz 2 BGB.
  3. Die Verarbeitung und/oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Für die durch die Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren bei der Lieferung von Hardware und / oder Standardsoftware in 1 Jahr ab Ablieferung.
  2. Erstellen wir Individualsoftware, passen wir eine Software für den Kunden an, warten wir Hard- oder Software oder erbringen wir sonstige Werkleistungen, verjähren die Mängelansprüche des Kunden in 1 Jahr ab Abnahme.
  3. Bei einem Mangel sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.
  4. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
  5. Bei Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gelieferten Gegenstände/der Vertragsgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 8 Software

  1. Ist die Überlassung von Software seitens der Firma VISAM geschuldet, erteilt die Firma VISAM dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der genannten Software und überlässt diesem nach seiner Wahl entweder die Software als Objektprogramm in ausführbarer Form auf einem Datenträger mit integriertem Kopierschutz oder gibt diesem die Möglichkeit, die Software von einem von der Firma VISAM bereitgehaltenen Server über das Internet herunterzuladen.
  2. Die Lizenz umfasst das nicht ausschließliche Recht, die vertragsgegenständliche Software auf Dauer nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Vertrags zu nutzen. Alle darüber hinausgehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung des Programms sowie der dazugehörigen Dokumentation bleiben der Firma VISAM vorbehalten.
  3. Der Kunde erhält die Software zur gleichzeitigen Nutzung auf nur einem Computer / Arbeitsplatz / einer Hardware, z.B. PC-Arbeitsplatz, PDA, Bediengerät. Auf welcher Hardware die Nutzung erfolgt, ist dem Kunden freigestellt, auf die Installationsvoraussetzungen/-empfehlungen der Firma VISAM wird verwiesen, um die vertragsgemäße Funktion des Programms sicherzustellen.
  4. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigen (Kopieren) des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung des Programms und der im Programm enthaltenen Daten durch den Computer / Arbeitsplatz im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Nutzungsrecht an der Software aufzuspalten, die Software zu teilen, das Nutzungsrecht nebst Software zu vermieten. Zu einer Weiterübertragung der Software inkl. des Nutzungsrechts an einen Dritten ist der Kunde berechtigt. Der Kunde hat die Nutzung sodann komplett einzustellen und die Software zu löschen. 
  6. Der Kunde ist berechtigt, von der Software Sicherungskopien in angemessener und notweniger Anzahl herzustellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms erforderlich ist. Sofern die Software mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet ist, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung der gelieferten Software von der Firma VISAM eine Ersatzkopie gegen Rückgabe des als Teil des Programmpakets gelieferten maschinenlesbaren Trägers. 
  7. Der Quellcode ist nicht im Lieferumfang enthalten.
  8. Das Vorstehende gilt entsprechend für die Online-Hilfe der Software sowie eine etwaige weitergehende Programmdokumentation. 
  9. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn Vertragsgegenstand die Überlassung von Hard- und Software ist oder die Überlassung von Hardware mit integrierter Software ist.
  10. Ist die Software der Firma VISAM Bestandteil der Hardware („embedded system“), erhält der Kunde lediglich das Recht, die Software in Kombination mit der jeweiligen Hardware zu nutzen.

§ 9 Mitwirkungspflichten 

  1. Soweit vertraglich die Erstellung oder die Anpassung von Individual- oder Standardsoftware oder sonstige Dienst- und / oder Werkleistungen der Firma VISAM geschuldet sind, ist der Kunde im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmerstellung, -ergänzung, -installation, der Durchführung von Programmtests und Fehlerbeseitigung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Bereitstellung der für die Programmerstellung/-anpassung erforderlichen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne, Bereitstellung von Daten, Informationen zu den Steuerungsabläufen, Dokumentation des Kunden über dessen Remote-Steuerungssystem) sowie ggf. der Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll.
  2. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner ggf. erforderliche Testdaten sowie Testumgebungen zur Verfügung.
  3. Sofern die Firma VISAM dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit diese bereits erkennbar sind.

§ 10 Sonstige Leistungen, Änderungswünsche des Kunden

  1. Leistungen der Firma VISAM, die nach diesem Vertrag nicht geschuldet sind, werden von der Firma VISAM auf Anforderung des Kunden gegen separate Berechnung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Firma VISAM erbracht. Hierzu gehören u.a. Schulungen des Kunden, Unterstützungstätigkeiten bei der Nutzung der Software, Migration, Übermittlung von Schnittstelleninformationen etc..
  2. Ist die Erstellung, Anpassung oder Überlassung von Individual- oder Standardsoftware ganz oder teilweise Vertragsgegenstand, so sind Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale nicht unentgeltlich von der Firma VISAM zu berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Programmherstellung zugrundeliegenden Pflichtenheft oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen. Der Firma VISAM steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von der Firma VISAM für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Die Firma VISAM ist zur Offenlegung ihrer Kalkulation nicht verpflichtet. Sie muss die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar begründen.

§ 11 Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma VISAM, insbesondere alle Informationen (Sourcen, Dokumentationen, Schnittstelleninformationen, sonstige Unterlagen) , die die Funktionsweise der Software und deren Bestandteile betreffen, streng vertraulich zu behandeln.
  2. Der Begriff „Informationen“ beinhaltet jedoch nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Öffentlich bekannt sind hierbei solche Informationen,
    a) die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder
    b) ohne Verschulden des Kunden oder seiner Mandanten allgemein bekannt werden oder
    c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden.
  3. Die dem Kunden bekannten vertraulichen Informationen dürfen von diesem weder unbefugt genutzt, bekannt gegeben, veröffentlicht oder verbreitet werden. Der Kunde wird hierbei Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Er verpflichtet sich, diese Informationen gegenüber Dritten weder selbst noch durch andere Personen zu vervielfältigen, zu verbreiten, bekanntzugeben oder diese für andere Zwecke als den Vertragszweck zu nutzen, es sei denn, es wird die vorherige schriftliche Einwilligung von der Firma VISAM eingeholt. Die Geheimhaltungspflicht bleibt unbefristet über die Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit hinaus bestehen.

§ 12 Haftung

  1. Die Firma VISAM haftet für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im gesetzlichen Umfang.
  2. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  3. Ziffer 2 gilt nicht,
    a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma VISAM;
    b) bei leichter Fahrlässigkeit der Firma VISAM, sofern diese eine vertragswesentliche Pflicht verletzt;
    In diesem Fall haftet die Firma VISAM für den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
    c) wenn die Firma VISAM den Mangel arglistig verschweigt;
    d) wenn die Firma VISAM eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes oder der Leistung übernommen hat und der Mangel dieser Garantie unterfällt.
    e) bei der Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf das 3-fache des vom Kunden geschuldeten Leistungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
  4. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit der Firma VISAM auf das 10-fache des vereinbarten Entgelts beschränkt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz der Firma VISAM. Gerichtsstand für sämtliche  Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages ist der Geschäftssitz der Firma VISAM.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 14 Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden diese durch eine möglichst wirtschaftlich gleichwertige, wirksame Regelung ersetzen.